Arbeitszeugnis nach Kündigung: Anspruch, Note-1-Formulierungen & Zwischenzeugnis
Qualifiziertes Zeugnis nach § 109 GewO, Zwischenzeugnis beim Jobwechsel, Notenformeln von 1 bis 4, Schlussformel und Berichtigung – mit Mustern zum Kopieren
Das Wichtigste in Kürze
- Anspruch bei Beendigung (§ 109 GewO): Du bekommst ein schriftliches Zeugnis. Leistung und Verhalten werden nur beurteilt, wenn du ein qualifiziertes Zeugnis verlangst. Elektronisch darf es seit 2025 nur mit deiner Einwilligung erteilt werden.
- Zwischenzeugnis bei triftigem Grund: Während des Arbeitsverhältnisses kannst du ein Zwischenzeugnis verlangen, wenn du einen triftigen Grund hast. Anerkannt sind etwa ein Vorgesetztenwechsel, eine Versetzung oder Bewerbungen (vgl. BAG, 21.01.1993 – 6 AZR 171/92).
- Die Note steckt in Formeln: „stets zu unserer vollsten Zufriedenheit“ steht für Note 1, „zu unserer vollen Zufriedenheit“ für Note 3. Verschlüsselte Abwertungen sind verboten (§ 109 Abs. 2 GewO).
- Berichtigung und Beweislast (BAG, 18.11.2014 – 9 AZR 584/13): Fehler darfst du korrigieren lassen. Willst du besser als „befriedigend“ bewertet werden, musst du deine überdurchschnittliche Leistung belegen; für eine schlechtere Note muss der Arbeitgeber Gründe liefern.
Mit der Kündigung beginnt der Endspurt: Neben Kündigungsfrist und Resturlaub geht es um dein Arbeitszeugnis. Es entscheidet nicht allein über die nächste Stelle, aber viele Betriebe fragen spätestens vor der Einstellung danach. Hier erfährst du, worauf du Anspruch hast, wie du die Zeugnissprache liest und wie du Fehler korrigieren lässt.
1. Anspruch auf Arbeitszeugnis (§ 109 GewO) & Zwischenzeugnis beim Jobwechsel
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses hast du Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis (§ 109 Abs. 1 GewO). Ohne weitere Bitte genügt ein einfaches Zeugnis mit Art und Dauer der Tätigkeit. Leistung und Verhalten werden nur beurteilt, wenn du ein qualifiziertes Zeugnis verlangst. Eine bestimmte Note kannst du nicht fordern; das Zeugnis muss aber wahr, wohlwollend sowie klar und verständlich formuliert sein (§ 109 Abs. 2 GewO).
| Zeugnisart | Inhalt | Wann |
|---|---|---|
| Einfaches Zeugnis | Art und Dauer der Tätigkeit | Bei Beendigung, ohne besondere Bitte |
| Qualifiziertes Zeugnis | Zusätzlich Beurteilung von Leistung und Verhalten | Bei Beendigung, nur auf dein Verlangen |
| Zwischenzeugnis | Wie ein qualifiziertes Zeugnis, mit Stand zum Ausstellungstag | Während des Arbeitsverhältnisses, bei triftigem Grund |
Das Zeugnis gibt es auf Papier. Elektronisch mit qualifizierter Signatur darf es seit dem 01.01.2025 nur ausgestellt werden, wenn du einwilligst (§ 109 Abs. 3 GewO). Fordere das qualifizierte Zeugnis am besten gleich im Kündigungsschreiben an, zum Beispiel mit Muster C aus unserem Kündigungs-Ratgeber.
Zwischenzeugnis: Wann du es verlangen kannst
Das Gesetz regelt das Zwischenzeugnis nicht ausdrücklich. Du kannst es verlangen, wenn du einen triftigen Grund hast; viele Tarifverträge sehen das ausdrücklich vor (z. B. § 35 Abs. 2 TVöD). Anerkannt sind etwa ein Vorgesetztenwechsel, eine Versetzung, eine Umstrukturierung, eine längere Unterbrechung wie die Elternzeit oder Bewerbungen. Nicht genügt dagegen, das Zeugnis nur als Beweismittel in einem Rechtsstreit um die Eingruppierung nutzen zu wollen (BAG, 21.01.1993 – 6 AZR 171/92 zu § 61 BAT). Hast du bereits gekündigt, ist das Zwischenzeugnis für deine Bewerbungen während der Kündigungsfrist der übliche Weg.
Fristen: Verjährung und Ausschlussfristen
Dein Zeugnisanspruch verjährt nach drei Jahren, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem er entstanden ist (§§ 195, 199 BGB). Viel früher können aber Ausschlussfristen aus deinem Arbeits- oder Tarifvertrag greifen, oft schon nach drei Monaten. Sie können auch die Berichtigung eines Zeugnisses erfassen. Prüfe dein Zeugnis deshalb sofort nach Erhalt und beanstande Fehler schriftlich.
2. Zeugnissprache: Notenformeln von 1 bis 4 & Schlussformel
Weil Zeugnisse wohlwollend formuliert sein müssen, steckt die Note in festen Formeln. Sie sind keine gesetzliche Notentabelle, haben sich in der Praxis aber durchgesetzt. Entscheidend ist der Gesamteindruck: Einzelne Wörter wie „stets“ ergeben allein noch keine Note, und Gesamtnote, Einzelbewertungen und Tätigkeitsbeschreibung müssen zusammenpassen.
| Note | Leistung (Zufriedenheitsformel) | Verhalten |
|---|---|---|
| 1 – sehr gut | „stets zu unserer vollsten Zufriedenheit“ | „Ihr/Sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und Kunden war stets vorbildlich.“ |
| 2 – gut | „stets zu unserer vollen Zufriedenheit“ | „… war vorbildlich.“ oder „… war stets einwandfrei.“ |
| 3 – befriedigend | „zu unserer vollen Zufriedenheit“ | „… war einwandfrei.“ |
| 4 – ausreichend | „zu unserer Zufriedenheit“ | „… gab keinen Anlass zu Beanstandungen.“ |
So klingt ein Zeugnis mit Note 1
- Gesamtbeurteilung: „Sie hat die ihr übertragenen Aufgaben stets zu unserer vollsten Zufriedenheit erledigt.“
- Arbeitsweise: „Er arbeitete stets äußerst selbstständig, sorgfältig und zuverlässig.“
- Fachwissen: „Sie verfügt über ein umfassendes und fundiertes Fachwissen, das sie jederzeit sicher und erfolgreich in der Praxis einsetzte.“
- Verhalten: „Sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und Kunden war stets vorbildlich.“
- Schlussformel: „Wir bedauern ihr Ausscheiden sehr, danken ihr für die stets hervorragende Zusammenarbeit und wünschen ihr für die Zukunft beruflich wie privat alles Gute und weiterhin viel Erfolg.“
Die Schlussformel: kein Anspruch auf Dank und gute Wünsche
Dank, Bedauern und gute Wünsche am Ende sind üblich, aber nicht einklagbar (BAG, 11.12.2012 – 9 AZR 227/11; BAG, 25.01.2022 – 9 AZR 146/21). Gefällt dir eine vorhandene Schlussformel nicht, kannst du nicht ihre Umformulierung verlangen, sondern allenfalls ein Zeugnis ganz ohne Schlussformel. Weil ein fehlender Schlusssatz Lesern auffällt, lohnt sich eine höfliche Bitte: „Falls es Ihrer Zeugnispraxis entspricht, würde ich mich über eine abschließende Dankes- und Zukunftsformel freuen.“
Geheimcodes: Was verboten ist und was nicht
Ein Zeugnis darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die eine andere Aussage bezwecken, als der Wortlaut erkennen lässt (§ 109 Abs. 2 GewO). Nicht jede ungünstige Formulierung ist aber ein verbotener Code: Das BAG hat etwa entschieden, dass die Wendung „kennen gelernt“ für sich genommen keine versteckte Abwertung enthält (BAG, 15.11.2011 – 9 AZR 386/10). Typische Warnsignale, die du prüfen solltest:
- „Bemüht“: „Sie war stets bemüht, …“ sagt, dass etwas versucht, aber nicht erreicht wurde.
- Beredtes Schweigen: Kernaufgaben oder ein Teil des Verhaltens, etwa gegenüber Vorgesetzten, fehlen.
- Ungewöhnliche Reihenfolge: Kollegen werden vor Vorgesetzten genannt.
- Betonung von Selbstverständlichkeiten: Pünktlichkeit oder Ehrlichkeit werden als besondere Stärke hervorgehoben.
- Widersprüche: Die Gesamtnote passt nicht zu den Einzelbewertungen.
3. Zeugnis prüfen, korrigieren lassen & Beweislast
Prüfe dein Zeugnis direkt nach Erhalt auf diese Punkte:
- Vollständigkeit: Beschäftigungsdauer, Position, wesentliche Aufgaben und Verantwortung.
- Wahrheit und Klarheit: keine falschen Angaben und keine verschlüsselten Aussagen.
- Stimmigkeit: Die Gesamtnote passt zu den Einzelbewertungen und zur Tätigkeit.
- Verhalten vollständig: Vorgesetzte, Kollegen und, wo üblich, Kunden oder Patienten werden genannt.
- Form: Firmenbriefbogen, Ausstellungsdatum und Unterschrift.
Wer muss was beweisen?
Das BAG behandelt „befriedigend“ als Durchschnitt. Willst du eine bessere Note, musst du die Tatsachen darlegen und im Streitfall beweisen, die eine überdurchschnittliche Bewertung tragen. Das gilt auch dann, wenn in deiner Branche überwiegend gute Noten vergeben werden; entschieden hat das BAG den Fall einer Mitarbeiterin am Empfang einer Zahnarztpraxis (BAG, 18.11.2014 – 9 AZR 584/13). Will der Arbeitgeber dich schlechter als befriedigend bewerten, muss er die Gründe dafür darlegen und beweisen.
So gehst du vor: Benenne die beanstandete Passage, begründe kurz, warum sie falsch ist, und schlage eine konkrete Ersatzformulierung vor. Bleibt der Arbeitgeber dabei, kannst du auf Berichtigung klagen. Vor dem Arbeitsgericht brauchst du in der ersten Instanz keinen Anwalt; die eigenen Anwaltskosten trägt dort jede Seite selbst (§ 12a ArbGG).
4. Kopierbare Muster: Endzeugnis, Zwischenzeugnis und Korrektur
Die Muster sind allgemeine Vorlagen und nicht auf deinen Einzelfall geprüft. Die Schreiben brauchen keine eigenhändige Unterschrift. Schick sie so, dass du den Zugang nachweisen kannst, und beachte Frist und Form einer Ausschlussfrist aus deinem Vertrag.
Muster A: Anforderung eines qualifizierten Endzeugnisses
Muster A – qualifiziertes Endzeugnis
Betreff: Bitte um ein qualifiziertes Arbeitszeugnis
Sehr geehrte Damen und Herren,
zum Ende meines Arbeitsverhältnisses am [Beendigungsdatum] bitte ich Sie um ein qualifiziertes Arbeitszeugnis nach § 109 Abs. 1 GewO.
Das Zeugnis soll neben Art und Dauer meiner Tätigkeit meine wesentlichen Aufgaben sowie eine Beurteilung meiner Leistung und meines Verhaltens enthalten.
Bitte senden Sie mir das Zeugnis bis zum [Datum] zu.
Mit freundlichen Grüßen
[Vorname Nachname]Muster B: Anforderung eines Zwischenzeugnisses
Muster B – Zwischenzeugnis
Betreff: Bitte um ein qualifiziertes Zwischenzeugnis
Sehr geehrte Damen und Herren,
aus folgendem Anlass bitte ich Sie um ein qualifiziertes Zwischenzeugnis: [zutreffender Anlass, z. B. Wechsel meiner Vorgesetzten / Versetzung / Umstrukturierung].
Das Zeugnis soll meine Aufgaben sowie meine Leistung und mein Verhalten bis zum Ausstellungstag beurteilen.
Bitte senden Sie mir das Zwischenzeugnis bis zum [Datum] zu.
Mit freundlichen Grüßen
[Vorname Nachname]Muster C: Bitte um Berichtigung des Zeugnisses
Muster C – Berichtigung
Betreff: Bitte um Berichtigung meines Arbeitszeugnisses
Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für mein Arbeitszeugnis vom [Datum]. Nach Prüfung bitte ich um die Berichtigung folgender Passage:
Bisher: „[Originalformulierung]“
Grund: [kurze, konkrete Begründung, z. B. fehlende Aufgabe, belegbares Ergebnis]
Vorschlag: „[gewünschte Formulierung]“
Bitte prüfen Sie außerdem, ob die Gesamtbeurteilung zu den Einzelbewertungen passt. Ich bitte um ein berichtigtes Zeugnis bis zum [Datum].
Mit freundlichen Grüßen
[Vorname Nachname]5. Häufige Fragen zum Arbeitszeugnis
Verifizierte Quellen & Rechtsprechungsnachweise
- § 109 GewO – Zeugnis
- § 195 BGB – Regelmäßige Verjährungsfrist
- § 199 BGB – Beginn der Verjährung
- § 12a ArbGG – Kostentragung im Urteilsverfahren
- BAG, Urteil vom 18.11.2014 – 9 AZR 584/13 (Beweislast für bessere Note als „befriedigend“)
- BAG, Urteil vom 25.01.2022 – 9 AZR 146/21 (kein Anspruch auf Dankes- und Wunschformel)
- BAG, Urteil vom 11.12.2012 – 9 AZR 227/11 (Schlussformel im Zeugnis)
- BAG, Urteil vom 15.11.2011 – 9 AZR 386/10 („kennen gelernt“ im Zeugnis)
- BAG, Urteil vom 21.06.2005 – 9 AZR 352/04 („stets einwandfrei“ als überdurchschnittliche Bewertung)
- BAG, Urteil vom 21.01.1993 – 6 AZR 171/92 (Zwischenzeugnis aus triftigem Grund, § 61 BAT)
Über diesen Ratgeber
Diesen Ratgeber schreibt die Redaktion von 30-sek-bewerbung.de, einem Angebot der GOESMANN DIGITAL CONSULTING GmbH aus Paderborn. Jede rechtliche Aussage stützen wir auf den Gesetzestext und auf veröffentlichte Urteile des Bundesarbeitsgerichts; alle Quellen sind oben verlinkt. Wir aktualisieren den Artikel, wenn sich Gesetz oder Rechtsprechung ändern. Das Datum der letzten Aktualisierung steht oben im Artikel.
Rechtlicher Hinweis: Dieser Ratgeber dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Inhalte. Im konkreten Einzelfall ersetzen diese Informationen nicht die Beratung durch einen qualifizierten Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht.