Zum Inhalt springen

Kündigungsfrist berechnen und selbst kündigen

Fristen nach § 622 BGB, Rechenbeispiele, Fristen-Rechner und die Zugangsfalle aus dem BAG-Urteil 2025

Rechtsstand: 7 Min. LesezeitGrundlage: BGB und BAG-Rechtsprechung

Das Wichtigste in Kürze

  • Grundfrist (§ 622 Abs. 1 BGB): Wer selbst kündigt, hat ohne abweichende Vereinbarung 4 Wochen (28 Kalendertage) Frist – zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats.
  • Keine Verlängerung nach Betriebszugehörigkeit (§ 622 Abs. 2 BGB): Die längeren Staffeln gelten nur für Kündigungen durch den Arbeitgeber – für dich nur, wenn Arbeits- oder Tarifvertrag das vorsehen.
  • Probezeit (§ 622 Abs. 3 BGB): In den ersten höchstens 6 Monaten einer vereinbarten Probezeit gelten 2 Wochen zu jedem beliebigen Tag.
  • Form und Zugang (§ 623 BGB; BAG, 30.01.2025 – 2 AZR 68/24): Nur ein eigenhändig unterschriebenes Papierschreiben ist wirksam. Den Zugang musst du beweisen – Einlieferungsbeleg und Sendungsstatus eines Einwurf-Einschreibens reichen ohne Auslieferungsbeleg nicht.

Wer wechseln will, hat meist eine Frage: Ab wann kann ich beim neuen Arbeitgeber anfangen? Die Antwort hängt an drei Dingen – der richtigen Frist, dem richtigen Stichtag und dem nachweisbaren Zugang deiner Kündigung.

Gesetzliche Kündigungsfristen nach § 622 BGB

Steht in deinem Arbeits- oder Tarifvertrag nichts anderes, gilt das BGB. Für deine eigene Kündigung bleibt es bei 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende – egal, wie lange du schon im Betrieb bist.

Quelle: § 622 Abs. 1 und 2 BGB
BetriebszugehörigkeitKündigung durch dichKündigung durch den Arbeitgeber
unter 2 Jahre4 Wochen zum 15. oder Monatsende4 Wochen zum 15. oder Monatsende
ab 2 Jahren4 Wochen zum 15. oder Monatsende1 Monat zum Monatsende
ab 5 Jahren4 Wochen zum 15. oder Monatsende2 Monate zum Monatsende
ab 8 Jahren4 Wochen zum 15. oder Monatsende3 Monate zum Monatsende
ab 10 Jahren4 Wochen zum 15. oder Monatsende4 Monate zum Monatsende
ab 12 Jahren4 Wochen zum 15. oder Monatsende5 Monate zum Monatsende
ab 15 Jahren4 Wochen zum 15. oder Monatsende6 Monate zum Monatsende
ab 20 Jahren4 Wochen zum 15. oder Monatsende7 Monate zum Monatsende

So rechnest du richtig: vom Wunschtermin rückwärts

Vier Wochen sind genau 28 Tage, kein Kalendermonat. Die Frist beginnt am Tag nach dem Zugang. Rechne deshalb vom gewünschten Endtermin 28 Tage zurück – an diesem Tag muss die Kündigung spätestens beim Arbeitgeber sein.

Gesetzliche Grundfrist von 4 Wochen ohne abweichende Vereinbarung
Gewünschtes VertragsendeKündigung muss spätestens zugehen am
30.11.2026Montag, 02.11.2026
15.12.2026Dienstag, 17.11.2026
31.12.2026Donnerstag, 03.12.2026
15.01.2027Freitag, 18.12.2026

Kündigungsfrist-Rechner

Gib ein, wann deine Kündigung beim Arbeitgeber ankommt – du siehst sofort dein frühestmögliches Vertragsende.

Welche Frist gilt für dich?

Wähle ein Datum – dann siehst du hier dein Vertragsende.

Rechenweg: Zugangstag + 28 Tage, dann zum nächsten 15. oder Monatsletzten (Probezeit: Zugangstag + 14 Tage, § 622 BGB). Das ist eine allgemeine Berechnung, keine Prüfung deines Einzelfalls: Längere Fristen aus Arbeits- oder Tarifvertrag gehen vor, und maßgeblich ist der Tag, an dem die Kündigung tatsächlich zugeht.

Was Verträge ändern können

  • Verlängerte Fristen auch für dich: Klauseln wie „Für die Kündigung durch den Arbeitnehmer gelten dieselben verlängerten Fristen wie für den Arbeitgeber“ sind zulässig. Unzulässig ist nur, dass deine Frist länger ist als die des Arbeitgebers (§ 622 Abs. 6 BGB).
  • Tarifverträge gehen vor: Sie dürfen kürzere oder längere Fristen festlegen (§ 622 Abs. 4 BGB).

Sonderfälle: Probezeit, Befristung, fristlose Kündigung

Kündigungsfrist in der Probezeit

Während einer vereinbarten Probezeit gilt für höchstens 6 Monate eine Frist von 2 Wochen – zu jedem beliebigen Tag, nicht nur zum 15. oder Monatsende (§ 622 Abs. 3 BGB). Es reicht, wenn die Kündigung am letzten Tag der Probezeit zugeht; das Arbeitsverhältnis endet dann zwei Wochen später. Eine passende Vorlage findest du in unserem Muster für die Kündigung in der Probezeit.

Befristeter Arbeitsvertrag

Ein befristeter Vertrag endet automatisch mit Ablauf der Zeit (§ 15 Abs. 1 TzBfG). Vorher ordentlich kündigen kannst du nur, wenn dein Arbeits- oder Tarifvertrag das ausdrücklich erlaubt (§ 15 Abs. 4 TzBfG). Fehlt die Klausel, ist die ordentliche Kündigung für beide Seiten ausgeschlossen.

Fristlose Kündigung

Sie braucht einen wichtigen Grund, der dir das Abwarten der Frist unzumutbar macht (§ 626 Abs. 1 BGB), und muss innerhalb von 2 Wochen ab Kenntnis der Gründe erklärt werden (§ 626 Abs. 2 BGB). Lass dich vorher beraten – eine unwirksame fristlose Kündigung kann teuer werden.

Form und Zugang: die zwei häufigsten Fehler

Die beste Fristberechnung nützt nichts, wenn die Kündigung unwirksam ist oder du ihren Zugang nicht beweisen kannst. Zwei Regeln entscheiden über den Termin:

  • Schriftform (§ 623 BGB): Wirksam ist nur ein Papierschreiben mit deiner eigenhändigen Unterschrift (§ 126 BGB); ein Kürzel reicht nicht (BAG, 24.01.2008 – 6 AZR 519/07). E-Mail, WhatsApp, Fax oder PDF sind nichtig – auch, wenn du per Abwicklungsvertrag vorzeitig ausscheidest (BAG, 17.12.2015 – 6 AZR 709/14).
  • Zugang (BAG, 30.01.2025 – 2 AZR 68/24): Die Frist beginnt erst, wenn die Kündigung beim Arbeitgeber ankommt, und diesen Tag musst du beweisen. Einlieferungsbeleg und Sendungsstatus eines Einwurf-Einschreibens reichen ohne Auslieferungsbeleg nicht.

Welche Zustellwege vor Gericht halten, wie die Unterschrift aussehen muss und drei fertige Vorlagen findest du in unserem Ratgeber Kündigungsschreiben Arbeitsvertrag: Muster & Fehler bei Eigenkündigung.

Resturlaub bei Kündigung

Die Kündigungsfrist bestimmt, wie viel Urlaub dir noch zusteht: Scheidest du in der ersten Jahreshälfte aus, bekommst du ein Zwölftel des Jahresurlaubs je vollem Monat (§ 5 Abs. 1 BUrlG); ab dem 1. Juli steht dir nach mehr als sechs Monaten Beschäftigung der volle gesetzliche Mindesturlaub zu. Was du bis zum Ende nicht mehr nehmen kannst, wird ausgezahlt (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Rechenbeispiele, die Regeln zur Freistellung und ein Muster für den Urlaubsantrag findest du in unserem Ratgeber Resturlaub bei Kündigung berechnen & auszahlen.

In 5 Schritten zum richtigen Kündigungstermin

  1. Vertrag prüfen: Steht im Arbeits- oder Tarifvertrag eine längere Frist, die ausdrücklich auch für dich gilt?
  2. Wunschtermin wählen: der 15. oder der Monatsletzte, an dem du frühestens frei sein willst – in der Probezeit jeder beliebige Tag.
  3. Rückwärts rechnen: 28 Tage zurück (in der Probezeit 14 Tage) ergeben den letzten Zugangstag; der Rechner oben nimmt dir das ab.
  4. Puffer einplanen: 2–3 Tage vor dem letzten Zugangstag übergeben und Wochenenden sowie Feiertage beachten.
  5. Starttermin abstimmen: Den neuen Vertrag erst ab dem Tag nach dem sicheren Ende beginnen lassen. Willst du früher gehen, leg deinen Resturlaub ans Ende.

Wie du die Kündigung formulierst und nachweisbar übergibst, zeigen die 5 Schritte zur wirksamen Kündigung in unserem Muster-Ratgeber. Und damit du gut dokumentiert gehst: Worauf du beim Arbeitszeugnis nach der Kündigung achten musst, erklären wir separat.

Häufige Fragen zur Kündigungsfrist

Ab dem Zugang. Die Frist beginnt am Tag, nachdem die Kündigung beim Arbeitgeber angekommen ist (§ 187 Abs. 1 BGB). Wann du den Brief geschrieben oder abgeschickt hast, spielt keine Rolle.

Quellen

Über diesen Ratgeber

Diesen Ratgeber schreibt die Redaktion von 30-sek-bewerbung.de, einem Angebot der GOESMANN DIGITAL CONSULTING GmbH aus Paderborn. Jede rechtliche Aussage stützen wir auf den Gesetzestext und auf veröffentlichte Urteile des Bundesarbeitsgerichts; alle Quellen sind oben verlinkt. Wir aktualisieren den Artikel, wenn sich Gesetz oder Rechtsprechung ändern. Das Datum der letzten Aktualisierung steht oben im Artikel.

Rechtlicher Hinweis: Dieser Ratgeber dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Inhalte. Im konkreten Einzelfall ersetzen diese Informationen nicht die Beratung durch einen qualifizierten Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht.