Resturlaub bei Kündigung: Anspruch berechnen, Auszahlung & Freistellung
Teilurlaub nach § 5 BUrlG, erste oder zweite Jahreshälfte, Urlaubsabgeltung nach § 7 Abs. 4 BUrlG, Freistellung und Urlaubsbescheinigung – mit Rechenbeispielen und Mustern
Das Wichtigste in Kürze
- Die Jahreshälfte entscheidet (§ 5 BUrlG): Endet dein Arbeitsverhältnis bis einschließlich 30. Juni oder vor Ablauf der sechsmonatigen Wartezeit, bekommst du 1/12 des Jahresurlaubs je vollem Monat. Endet es nach erfüllter Wartezeit ab dem 1. Juli, steht dir der volle gesetzliche Mindesturlaub zu.
- Ausgezahlt wird erst am Ende (§ 7 Abs. 4 BUrlG): Solange das Arbeitsverhältnis läuft, wird Urlaub als Freizeit genommen. Nur was bis zum letzten Tag nicht mehr gewährt werden kann, muss der Arbeitgeber abgelten.
- Freistellung ist nicht automatisch Urlaub: Urlaubstage werden nur verbraucht, wenn dich der Arbeitgeber unwiderruflich unter Anrechnung auf den Urlaub freistellt (BAG, 14.03.2006 – 9 AZR 11/05). Überstunden baut eine Freistellung nicht automatisch mit ab (BAG, 20.11.2019 – 5 AZR 578/18).
- Urlaubsbescheinigung verlangen (§ 6 BUrlG): Der alte Arbeitgeber muss dir bescheinigen, wie viel Urlaub du im laufenden Jahr bekommen hast. Damit rechnet der neue Arbeitgeber; doppelt gibt es den Urlaub im selben Jahr nicht.
Wer kündigt, hat meist noch Urlaub übrig. Wie viele Tage dir zustehen, hängt an drei Punkten: deinem rechtlichen Beendigungstermin, der sechsmonatigen Wartezeit und der Frage, ob du in der ersten oder zweiten Jahreshälfte ausscheidest. Den Beendigungstermin bestimmst du mit unserem Ratgeber Kündigungsfrist berechnen inkl. Fristen-Rechner.
1. Urlaubsanspruch bei Kündigung: erste oder zweite Jahreshälfte (§ 5 BUrlG)
Das Bundesurlaubsgesetz garantiert mindestens 24 Werktage Urlaub im Jahr (§ 3 BUrlG). Werktage sind alle Tage außer Sonn- und Feiertagen; bei einer 5-Tage-Woche sind das 20 Arbeitstage. Den vollen Jahresurlaub erwirbst du erstmals, wenn dein Arbeitsverhältnis sechs Monate bestanden hat (Wartezeit, § 4 BUrlG). Die Wartezeit ist nicht dasselbe wie eine vereinbarte Probezeit.
| Situation | Gesetzlicher Mindesturlaub |
|---|---|
| Ausscheiden vor Ablauf der sechsmonatigen Wartezeit | 1/12 des Jahresurlaubs je vollem Monat des Arbeitsverhältnisses (§ 5 Abs. 1 b BUrlG) |
| Wartezeit erfüllt, Ausscheiden bis einschließlich 30. Juni | 1/12 je vollem Monat im laufenden Kalenderjahr (§ 5 Abs. 1 c BUrlG) |
| Wartezeit erfüllt, Ausscheiden ab 1. Juli | Voller gesetzlicher Jahresurlaub, abzüglich der bereits genommenen Tage |
| Neuer Job ab der zweiten Jahreshälfte (Wartezeit im Kalenderjahr nicht mehr erfüllbar) | 1/12 je vollem Monat beim neuen Arbeitgeber (§ 5 Abs. 1 a BUrlG), abzüglich Urlaub, den du im selben Jahr schon erhalten hast (§ 6 BUrlG) |
So rechnest du deinen Teilurlaub aus
Die Formel lautet: Jahresurlaub × volle Monate ÷ 12. Mitgezählt wird nur ein Monat, in dem das Arbeitsverhältnis vollständig bestanden hat. Ergibt sich mindestens ein halber Urlaubstag, wird auf einen vollen Tag aufgerundet; kleinere Bruchteile werden nicht aufgerundet (§ 5 Abs. 2 BUrlG).
| Beispiel (5-Tage-Woche, Wartezeit erfüllt) | Rechnung | Anspruch im Austrittsjahr |
|---|---|---|
| 20 Tage Jahresurlaub, Ende am 30.06. | 20 × 6 ÷ 12 | 10 Tage |
| 28 Tage Jahresurlaub, Ende am 31.05. | 28 × 5 ÷ 12 = 11,67 | 12 Tage (aufgerundet) |
| 20 Tage Jahresurlaub, Ende am 31.08. | keine Kürzung | 20 Tage |
| 30 Tage (20 gesetzlich + 10 vertraglich), Ende am 31.08., Vertrag zwölftelt den Mehrurlaub | 20 + 10 × 8 ÷ 12 = 26,67 | mindestens 26,67 Tage; die Rundung des Mehrurlaubs regelt dein Vertrag |
Gesetzlicher Mindesturlaub und vertraglicher Mehrurlaub
Den gesetzlichen Mindesturlaub darf kein Vertrag unterschreiten. Für Urlaub, der darüber hinausgeht, dürfen Arbeits- und Tarifverträge eigene Regeln treffen, etwa eine Zwölftelung auch beim Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte. Eine solche Kürzungsklausel ist wirksam, solange sie den gesetzlichen Mindesturlaub unberührt lässt (BAG, 21.05.2019 – 9 AZR 579/16). Fehlt eine klare Regelung, gilt für den Mehrurlaub dasselbe wie für den gesetzlichen Urlaub.
2. Freistellung oder Urlaubsabgeltung? (§ 7 Abs. 4 BUrlG)
Solange dein Arbeitsverhältnis besteht, wird Urlaub als Freizeit gewährt, nicht in Geld. Deine Wünsche muss der Arbeitgeber berücksichtigen; ablehnen darf er sie nur aus dringenden betrieblichen Gründen oder wegen vorrangiger Wünsche von Kolleginnen und Kollegen (§ 7 Abs. 1 BUrlG). Deine Kündigung allein ist kein Grund, Urlaub zu verweigern. Beantrage deinen Resturlaub deshalb am besten gleich mit der Kündigung, zum Beispiel mit Muster C aus unserem Kündigungs-Ratgeber.
Wann eine Freistellung deinen Urlaub verbraucht
Stellt dich dein Arbeitgeber nach der Kündigung frei, kommt es auf die Art der Freistellung an. Urlaub wird nur verbraucht, wenn sie unwiderruflich ist und erkennbar auf den Urlaub angerechnet wird (BAG, 14.03.2006 – 9 AZR 11/05). Dass dein Gehalt für diese Zeit weiterläuft, muss im bestehenden Arbeitsverhältnis nicht eigens zugesagt werden (BAG, 20.08.2019 – 9 AZR 468/18).
| Freistellung | Folge für deinen Urlaub |
|---|---|
| Widerruflich, etwa „bis auf Weiteres“ | Urlaub wird nicht verbraucht, weil du jederzeit zurückgerufen werden kannst |
| Unwiderruflich unter Anrechnung auf den Urlaub | Der Urlaub gilt in diesem Zeitraum als genommen |
| Unwiderruflich ohne Anrechnung auf den Urlaub | Du musst nicht arbeiten, deine Urlaubstage bleiben offen und werden am Ende ausgezahlt |
Überstunden und Guthaben auf dem Arbeitszeitkonto werden durch eine Freistellung nicht automatisch abgebaut. Das gilt nur, wenn es klar vereinbart oder erklärt ist (BAG, 20.11.2019 – 5 AZR 578/18). Achte darauf, dass Urlaubstage und Überstunden in einer Freistellungserklärung getrennt aufgeführt sind.
Wann und wie viel Urlaub ausgezahlt wird
Kann Urlaub wegen des Endes des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden, muss er abgegolten, also ausgezahlt werden (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Grundlage ist dein durchschnittlicher Arbeitsverdienst der letzten 13 Wochen; zusätzlich für Überstunden gezahltes Geld bleibt dabei außen vor (§ 11 Abs. 1 BUrlG). Die Abgeltung wird wie Gehalt versteuert und verbeitragt.
Als Faustformel bei der 5-Tage-Woche gilt: Bruttoverdienst der letzten 13 Wochen ÷ 65 Arbeitstage × offene Urlaubstage. Beispiel: 9.000 € brutto in 13 Wochen ÷ 65 = 138,46 € je Tag; bei 8 offenen Tagen sind das 1.107,69 € brutto.
3. Die Urlaubsbescheinigung beim Jobwechsel (§ 6 BUrlG)
Bei Ende des Arbeitsverhältnisses muss dir dein Arbeitgeber bescheinigen, wie viel Urlaub du im laufenden Kalenderjahr erhalten oder ausgezahlt bekommen hast (§ 6 Abs. 2 BUrlG). Die Bescheinigung legst du beim neuen Arbeitgeber vor. Urlaub, den du im selben Jahr schon beim alten Arbeitgeber bekommen hast, steht dir dort nicht noch einmal zu (§ 6 Abs. 1 BUrlG).
Beispiel: Du wechselst zum 1. September und hast beim alten Arbeitgeber deinen vollen gesetzlichen Urlaub von 20 Tagen bekommen. Beim neuen Arbeitgeber entsteht dann für dieses Jahr kein weiterer gesetzlicher Mindesturlaub; vertraglicher Mehrurlaub richtet sich nach dem neuen Vertrag. Die Bescheinigung enthält nur Urlaubsangaben, keinen Kündigungsgrund und keine Bewertung.
Kündigung in der Probezeit
Auch in der Probezeit entsteht Urlaub. Vor Ablauf der sechsmonatigen Wartezeit bekommst du 1/12 des Jahresurlaubs je vollem Monat; was du bis zum Ende nicht nehmen kannst, wird ausgezahlt (§§ 5, 7 Abs. 4 BUrlG). Wie du in der Probezeit wirksam kündigst, zeigt unser Muster für die Kündigung in der Probezeit.
Mit der Urlaubsbescheinigung forderst du am besten gleich dein Arbeitszeugnis an. Worauf du dabei achten musst und wie du die Zeugnissprache liest, steht in unserem Ratgeber Arbeitszeugnis nach Kündigung.
4. Kopierbare Muster für Urlaubsantrag und Urlaubsabgeltung
Die Muster sind allgemeine Vorlagen und nicht auf deinen Einzelfall geprüft. Prüfe vor dem Versand deinen Urlaubsstand anhand von Arbeitsvertrag, Tarifvertrag und bereits genommenen Tagen. Anders als die Kündigung brauchen diese Schreiben keine eigenhändige Unterschrift. Enthält dein Vertrag eine Ausschlussfrist, halte deren Frist und Form ein und bewahre einen Nachweis auf.
Muster A: Antrag auf Resturlaub und Freistellung nach der Kündigung
Muster A – Antrag auf Resturlaub
Betreff: Antrag auf Gewährung meines Resturlaubs
Sehr geehrte Damen und Herren,
mein Arbeitsverhältnis endet aufgrund meiner Kündigung zum [Beendigungsdatum]. Nach meiner Berechnung stehen mir im laufenden Kalenderjahr noch [Anzahl] Urlaubstage zu.
Ich beantrage, mir diesen Urlaub vom [Datum] bis zum [Datum] zu gewähren. Sollte das aus dringenden betrieblichen Gründen nicht möglich sein, bitte ich um einen anderen Zeitraum vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses.
Falls Sie mich freistellen möchten, bitte ich um schriftliche Bestätigung, ob die Freistellung unwiderruflich ist und in welchem Umfang sie auf den Urlaub angerechnet wird. Überstunden und sonstige Zeitguthaben bitte ich gesondert auszuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
[Vorname Nachname]Muster B: Forderung der Urlaubsabgeltung nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses
Muster B – Forderung der Urlaubsabgeltung
Betreff: Abgeltung meines offenen Urlaubs
Sehr geehrte Damen und Herren,
mein Arbeitsverhältnis hat am [Beendigungsdatum] geendet. Zu diesem Zeitpunkt waren noch [Anzahl] Urlaubstage offen, die nicht mehr gewährt werden konnten.
Ich bitte Sie, diese Urlaubstage nach § 7 Abs. 4 BUrlG abzurechnen und bis zum [Datum] auszuzahlen.
Außerdem bitte ich um die Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub nach § 6 Abs. 2 BUrlG.
Mit freundlichen Grüßen
[Vorname Nachname]5. Häufige Fragen zum Resturlaub
Verifizierte Quellen & Rechtsprechungsnachweise
- § 3 BUrlG – Dauer des Urlaubs
- § 4 BUrlG – Wartezeit
- § 5 BUrlG – Teilurlaub
- § 6 BUrlG – Ausschluss von Doppelansprüchen, Urlaubsbescheinigung
- § 7 BUrlG – Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs
- § 9 BUrlG – Erkrankung während des Urlaubs
- § 11 BUrlG – Urlaubsentgelt
- § 157 SGB III – Ruhen des Anspruchs bei Urlaubsabgeltung
- BAG, Urteil vom 21.05.2019 – 9 AZR 579/16 (Mitwirkungsobliegenheit, Kürzung des Mehrurlaubs)
- BAG, Urteil vom 14.03.2006 – 9 AZR 11/05 (Urlaubsgewährung durch unwiderrufliche Freistellung)
- BAG, Urteil vom 20.08.2019 – 9 AZR 468/18 (Freistellung und Urlaubsvergütung)
- BAG, Urteil vom 20.11.2019 – 5 AZR 578/18 (Freistellung und Arbeitszeitkonto)
Über diesen Ratgeber
Diesen Ratgeber schreibt die Redaktion von 30-sek-bewerbung.de, einem Angebot der GOESMANN DIGITAL CONSULTING GmbH aus Paderborn. Jede rechtliche Aussage stützen wir auf den Gesetzestext und auf veröffentlichte Urteile des Bundesarbeitsgerichts; alle Quellen sind oben verlinkt. Wir aktualisieren den Artikel, wenn sich Gesetz oder Rechtsprechung ändern. Das Datum der letzten Aktualisierung steht oben im Artikel.
Rechtlicher Hinweis: Dieser Ratgeber dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Inhalte. Im konkreten Einzelfall ersetzen diese Informationen nicht die Beratung durch einen qualifizierten Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht.