Vorstellungsgespräch während der Arbeitszeit: Wann du freigestellt wirst
Was vor und nach der Kündigung gilt – gesetzliche Regelungen zu Freistellung, Bezahlung und Fahrtkosten.
Das Wichtigste in Kürze
- Vor einer Kündigung gibt es grundsätzlich keinen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf Freistellung für ein Vorstellungsgespräch.
- Nach einer Kündigung muss der Arbeitgeber auf Verlangen angemessene Freizeit zur Stellensuche gewähren (§ 629 BGB).
- Ob diese Zeit bezahlt wird, richtet sich nach § 616 BGB und den Regelungen in deinem Arbeits- oder Tarifvertrag.
- Fahrtkosten zum Gespräch trägt grundsätzlich der einladende neue Arbeitgeber, sofern er dies nicht vorab ausschließt.
Vor einer Kündigung hast du grundsätzlich keinen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf Freistellung für ein Vorstellungsgespräch während der Arbeitszeit. Du nutzt für solche Termine in der Regel deinen Urlaub oder baust Überstunden ab. Nach einer Kündigung muss dein bisheriger Arbeitgeber dir auf Verlangen angemessene Freizeit zur Stellensuche gewähren. Das regelt § 629 BGB. Ob diese Zeit am Ende auch bezahlt wird, hängt von den genauen Regelungen in deinem Arbeitsvertrag oder dem geltenden Tarifvertrag ab.
Vor der Kündigung: Urlaub oder Gleitzeit fürs Vorstellungsgespräch
Solange dein Arbeitsverhältnis ungekündigt besteht, besteht grundsätzlich kein allgemeiner Anspruch auf Freistellung für externe Bewerbungsgespräche. Dein Arbeitsvertrag verpflichtet dich nach § 611a BGB zur weisungsgebundenen Arbeit. Der Arbeitgeber schuldet dir im Gegenzug die vereinbarte Vergütung. Ein allgemeines Recht, die Arbeit für externe Termine einfach zu unterbrechen, lässt sich aus diesem Paragrafen nicht ableiten.
Wenn du dich heimlich bewerben möchtest, bietet es sich an, das Gespräch in deiner Freizeit zu planen. Lässt sich ein Termin während der Arbeitszeit nicht vermeiden, kannst du Urlaub einreichen. Dabei greift § 7 BUrlG. Dein Arbeitgeber berücksichtigt bei der zeitlichen Festlegung deine Urlaubswünsche. Er kann den Antrag ablehnen, wenn dringende betriebliche Belange oder vorrangige Wünsche anderer Beschäftigter entgegenstehen. Ein eigenmächtiger Urlaubsantritt ist durch das Gesetz nicht gedeckt.
Wenn du deine Kündigung bereits fest planst, lässt sich das Gespräch oft mit dem Abbau von angesammelten Überstunden verbinden. Überstunden können grundsätzlich nur nach den dafür geltenden Vertrags-, Tarif- oder Betriebsregelungen abgebaut werden. Urlaub ist gesondert zu beantragen; er gilt nicht automatisch als Überstundenabbau. Nicht gewährter Resturlaub bei Kündigung ist bei Beendigung grundsätzlich abzugelten, wenn er dann nicht mehr genommen werden kann.
Nach der Kündigung: Dein Recht auf Freistellung zur Stellensuche
Sobald das Arbeitsverhältnis gekündigt ist, greift ein gesetzlicher Anspruch auf Freizeit zur Stellensuche. Dein bisheriger Arbeitgeber muss dir auf Verlangen angemessene Zeit für Vorstellungsgespräche einräumen. Diese Vorgabe findet sich in § 629 BGB. Das Gesetz unterscheidet dabei nicht, wer die Kündigung ausgesprochen hat. Der Anspruch besteht, wenn ein dauerndes Dienstverhältnis beendet wird. Die bloße Absicht zu wechseln oder eine laufende Bewerbungsphase vor dem Ausspruch der Kündigung lösen diesen Anspruch nicht aus.
Der Umfang der Freistellung richtet sich nach dem Einzelfall. Das Gesetz spricht von angemessener Zeit. Die Terminierung hängt vom Zweck der Stellensuche und den beiderseitigen Interessen ab. Du teilst deinem Vorgesetzten den Termin rechtzeitig mit und stimmst dich ab. Der Arbeitgeber darf die Freistellung bei einem berechtigten Verlangen grundsätzlich nicht pauschal verweigern.
Eine frühzeitige Meldung, sobald der potenzielle neue Arbeitgeber einen Termin vorschlägt, kann helfen, die Abwesenheit zu planen und den Betriebsablauf möglichst wenig zu stören.
Wird das Vorstellungsgespräch während der Arbeitszeit bezahlt?
Die Freistellung nach der Kündigung bedeutet nicht automatisch, dass du für diese Zeit auch deinen Lohn erhältst. Ob der Arbeitgeber die Stunden bezahlt, richtet sich maßgeblich nach § 616 BGB und deinen Vertragsunterlagen. § 629 BGB regelt ausdrücklich nur die Gewährung von Freizeit, trifft aber keine Aussage zur Vergütung. Die Themen Freistellung und Bezahlung betrachtest du daher rechtlich getrennt voneinander.
Der Vergütungsanspruch bleibt nach § 616 BGB grundsätzlich bestehen, wenn du für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit unverschuldet an der Arbeitsleistung gehindert bist. Ein Vorstellungsgespräch kann unter diese persönliche Verhinderung fallen. Ob einzelne Termine, lange Reisezeiten oder gleich mehrere Gespräche in einer Woche noch als verhältnismäßig nicht erheblich gelten, lässt sich nicht pauschal beantworten.
In der Praxis ist § 616 BGB jedoch häufig arbeitsvertraglich oder tarifvertraglich ausgeschlossen beziehungsweise eingeschränkt. Steht in deinem Vertrag eine Klausel, die die Fortzahlung der Vergütung bei persönlicher Verhinderung ausschließt, besteht aus dieser Vorschrift kein Vergütungsanspruch. Der Anspruch auf die freie Zeit nach § 629 BGB bleibt davon unberührt. § 629 BGB gibt Anspruch auf angemessene Zeit zur Stellensuche, nicht zwingend auf den von dir bevorzugten Termin. Stimme Zeitpunkt und Dauer mit dem Arbeitgeber ab; der Anspruch richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Ist § 616 BGB wirksam ausgeschlossen, besteht für diese Zeit grundsätzlich kein Vergütungsanspruch aus dieser Vorschrift. Prüfe aber, ob Arbeits- oder Tarifvertrag eine eigene bezahlte Freistellung regelt.
- Ein Blick in den Arbeitsvertrag auf Klauseln zu § 616 BGB oder zur Vergütung bei persönlicher Verhinderung kann Klarheit schaffen.
- Auch ein Blick in den einschlägigen Tarifvertrag kann sinnvoll sein, falls der Betrieb tarifgebunden ist, da hier oft abweichende Regeln gelten.
- Im Zweifel kann vorab mit der Personalabteilung geklärt werden, wie die Fehlzeit abgerechnet wird.
Zur Orientierung über die finanzielle Bedeutung: Das Medianentgelt aller sozialversicherungspflichtig Vollzeitbeschäftigten lag 2024 bei 4.013 Euro monatlich. Dieser Wert der Bundesagentur für Arbeit verdeutlicht, dass auch unbezahlte Fehlzeiten von wenigen Stunden auf dem Gehaltszettel sichtbar werden können.
Fahrtkosten zum Vorstellungsgespräch: Wer zahlt?
Dein bisheriger Arbeitgeber erstattet dir die Fahrtkosten zu einem externen Gespräch in der Regel nicht. Für diese Ausgaben ist grundsätzlich der einladende, künftige Arbeitgeber zuständig. Die Rechtsprechung zieht hierfür § 670 BGB heran. Diese Vorschrift regelt den Ersatz von Aufwendungen. Wer dich zu einem Gespräch einlädt, veranlasst diese Kosten und hat sie grundsätzlich zu ersetzen, sofern sie erforderlich sind.
Zu den erforderlichen Aufwendungen zählen grundsätzlich die notwendigen Kosten der Anreise. Es empfiehlt sich, Belege zu sammeln und nach dem Termin beim potenziellen neuen Arbeitgeber einzureichen.
Der neue Betrieb kann diese Kostenübernahme jedoch vorab ausschließen. Das geschieht meist direkt im Einladungsschreiben. Steht dort ein entsprechender Hinweis, trägst du die Ausgaben in der Regel selbst. Fehlt eine abweichende vorherige Vereinbarung, bleibt der einladende Betrieb nach der Rechtsprechung in der Pflicht.
So beantragst du die Freistellung beim Arbeitgeber
Der Anspruch auf Freistellung nach § 629 BGB wird in der Regel geltend gemacht, indem der Arbeitgeber dazu aufgefordert wird. Ohne ein Verlangen entsteht dieser Anspruch nicht. Es empfiehlt sich, rechtzeitig auf Vorgesetzte zuzugehen, sobald der Termin für das Gespräch feststeht.
Bei der Beantragung wird in der Regel der Zweck der Freistellung genannt. Dabei kann angegeben werden, dass die Zeit für die Stellensuche benötigt wird. Den Namen des anderen Unternehmens oder Details zur offenen Position brauchst du in der Regel nicht preiszugeben. Wichtig ist, dass der rechtliche Rahmen für den Arbeitgeber erkennbar ist.
- Vorgesetzte oder die Personalabteilung so früh wie möglich über den Termin informieren.
- Das genaue Datum, die Uhrzeit und die voraussichtliche Dauer der Abwesenheit inklusive Fahrtwegen nennen.
- Bei Rückfragen sachlich auf den Anspruch aus § 629 BGB verweisen.
- Um eine kurze Bestätigung bitten.
Die Muster sind allgemeine Vorlagen. Ersetze die Angaben in eckigen Klammern.
Muster für die Beantragung
Betreff: Antrag auf Freistellung zur Stellensuche am [Datum]
Sehr geehrte/r Frau/Herr [Name],
hiermit beantrage ich gemäß § 629 BGB die Freistellung zur Stellensuche für ein Vorstellungsgespräch am [Datum].
Ich werde voraussichtlich von [Uhrzeit] bis [Uhrzeit] abwesend sein.
Bitte bestätigen Sie mir diese Freistellung kurz.
Mit freundlichen Grüßen
[Dein Name]Häufige Fragen zu Vorstellungsgesprächen während der Arbeitszeit
Verifizierte Quellen
- § 629 BGB – Freizeit zur Stellungssuche
- § 616 BGB – Vorübergehende Verhinderung
- § 611a BGB – Arbeitsvertrag
- § 7 BUrlG – Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs
- § 670 BGB – Ersatz von Aufwendungen
- Bundesagentur für Arbeit (2025) – Das Medianentgelt aller sozialversicherungspflichtig Vollzeitbeschäftigten lag 2024 bei 4.
Über diesen Ratgeber
Diesen Ratgeber schreibt Josua Gösmann, Geschäftsführer der GOESMANN DIGITAL CONSULTING GmbH aus Paderborn, die 30-sek-bewerbung.de betreibt. Jede rechtliche Aussage stützen wir auf den Gesetzestext; alle Quellen sind oben verlinkt. Wir aktualisieren den Artikel, wenn sich Gesetz oder Rechtsprechung ändern. Das Datum der letzten Aktualisierung steht oben im Artikel.
Rechtlicher Hinweis: Dieser Ratgeber dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Inhalte. Im konkreten Einzelfall ersetzen diese Informationen nicht die Beratung durch einen qualifizierten Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht.